Allgemeine Geschäftsbedingungen

Updated: September 2026

1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Einbeziehung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen We Got It Marketing, Keurenplein 4, 1069 CD Amsterdam, Niederlande, Standort Deutschland: Nikolausberger Weg 27–29, 37073 Göttingen (nachfolgend „die Agentur“) und ihren Auftraggebern über Leistungen in den Bereichen Online-Marketing, Webentwicklung, Design und Beratung.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt die Agentur auf Grundlage dieser AGB nicht.

Die Agentur weist in jedem Angebot und in jeder Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese AGB hin und stellt sie dem Auftraggeber dabei in Textform als speicherbare Datei zur Verfügung. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Vertragsschluss übermittelt wurde.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht gesondert widerspricht. Sie gelten nur, wenn die Agentur ihnen in Textform zustimmt.

2. Angebot, Vertragsschluss und Rangfolge

Angebote der Agentur sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform zustande. Beginnt die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers mit der Leistung, bevor eine Auftragsbestätigung vorliegt, kommt der Vertrag mit Beginn der Leistung zu den Bedingungen des zuletzt übermittelten Angebots zustande.

Für den Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Bei Widersprüchen gilt: individuelle Vereinbarungen gehen der Auftragsbestätigung vor, die Auftragsbestätigung geht diesen AGB vor.

Der Auftraggeber gibt bei Vertragsschluss seine Firma sowie, soweit vorhanden, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an und teilt Änderungen unverzüglich mit.

3. Leistungen

Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachunternehmens nach dem aktuellen Stand der Branche.

Laufende Betreuungsleistungen, insbesondere Kampagnenmanagement, SEO-Betreuung und Beratung, sind Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, konkrete Platzierungen bei Suchmaschinen oder bestimmte Kampagnenergebnisse werden nicht geschuldet, da diese maßgeblich vom Verhalten Dritter, etwa Google oder Meta, und vom Markt abhängen.

Projektleistungen mit abgrenzbarem Ergebnis, insbesondere Webentwicklung und Design, sind Werkleistungen im Sinne des § 631 BGB. Sie werden nach Fertigstellung abgenommen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, erbringt die Agentur nach gesonderter Vereinbarung gegen zusätzliche Vergütung.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt die für die Ausführung erforderlichen Inhalte, Zugänge, Informationen und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Er benennt eine für den Auftrag entscheidungsbefugte Ansprechperson.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwand, der der Agentur hierdurch entsteht, vergütet der Auftraggeber nach den vereinbarten Stundensätzen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten. §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.

5. Vergütung, Umsatzsteuer und Werbebudgets

Es gilt die vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto.

Die Umsatzsteuer wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften berechnet und ausgewiesen. Soweit die Steuerschuld auf den Auftraggeber übergeht (§ 13b UStG), wird die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und unter Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erstellt. Der Auftraggeber teilt der Agentur seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor Rechnungsstellung mit.

Werbebudgets, etwa für Google Ads oder Meta, trägt der Auftraggeber zusätzlich zur Vergütung und grundsätzlich unmittelbar gegenüber der jeweiligen Plattform. Verauslagt die Agentur Werbebudget, kann sie hierfür einen Vorschuss verlangen.

Bei Werkleistungen kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erreichten Leistungsstand verlangen.

6. Zahlung, Verzug und Aufrechnung

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.

Im Verzugsfall schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB, die auf geschuldeten Schadensersatz wegen Rechtsverfolgungskosten angerechnet wird. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die Agentur laufende Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückstellen, bis die Zahlung erfolgt ist.

Gegen Forderungen der Agentur kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

Rechnungen werden elektronisch übermittelt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Rechnungen unter der von ihm angegebenen Adresse empfangen werden können.

7. Laufzeit und Kündigung

Laufende Betreuungsverträge können, sofern nicht anders vereinbart, von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Textform.

Ist eine feste monatliche Vergütung vereinbart, handelt es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen; ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB besteht in diesem Fall nicht.

Bei Werkleistungen kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. Die Agentur behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. § 648 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8. Nutzungsrechte

Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt die Agentur dem Auftraggeber an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke einschließlich des Rechts zur Bearbeitung ein.

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte bei der Agentur.

An Konzepten, Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, wiederverwendbaren Komponenten und am erworbenen Know-how behält die Agentur ihre Rechte. Von der Agentur eingesetzte Werke und Lizenzen Dritter unterliegen deren Lizenzbedingungen; die Agentur weist den Auftraggeber hierauf hin.

Die Agentur darf den Auftraggeber nach vorheriger Absprache als Referenz nennen.

9. Abnahme und Mängel bei Werkleistungen

Fertiggestellte Werkleistungen legt die Agentur dem Auftraggeber zur Abnahme vor. Offensichtliche Mängel zeigt der Auftraggeber nach der Abnahme unverzüglich in Textform an.

Bei einem Mangel hat die Agentur zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert die Agentur sie, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 10.

Kein Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung auf Vorgaben, Inhalten oder Freigaben des Auftraggebers beruht oder darauf, dass das Arbeitsergebnis nach der Abnahme durch den Auftraggeber oder Dritte verändert wurde.

10. Haftung

Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Unberührt bleibt ferner die Haftung, soweit die Agentur eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Für den Verlust von Daten haftet die Agentur nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

Für Entscheidungen, Richtlinien-, Preis- und Funktionsänderungen sowie Konten- oder Anzeigensperrungen der eingesetzten Plattformen haftet die Agentur nicht, soweit sie diese nicht schuldhaft verursacht hat.

Eine weitergehende Haftung der Agentur besteht nicht. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

11. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme beziehungsweise ab Erbringung der Leistung.

Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen arglistig verschwiegener Mängel, aus einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

12. Werbeinhalte, Freigabe und Freistellung

Werbemittel werden dem Auftraggeber vor Schaltung zur Freigabe vorgelegt. Die Freigabe erfolgt in Textform und wird dokumentiert.

Eine wettbewerbs-, marken-, heilmittelwerbe- oder sonst rechtliche Prüfung der Werbemittel schuldet die Agentur nur, wenn sie hiermit ausdrücklich und gesondert beauftragt wird. Eine solche Prüfung ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Rechtswidrigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Angaben, Marken und Nutzungsrechte beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Diese Freistellung gilt nicht, soweit die Rechtswidrigkeit auf Inhalten beruht, die die Agentur selbst erstellt hat, oder soweit die Agentur sie aus anderen Gründen zu vertreten hat.

Die Agentur stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihr zu vertretenden rechtswidrigen Gestaltung oder Durchführung der Kampagne beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

Die jeweils freistellende Partei ist unverzüglich zu informieren und erhält Gelegenheit zur Abwehr des Anspruchs. Anerkenntnisse oder Vergleiche bedürfen ihrer vorherigen Zustimmung.

13. Einsatz Dritter

Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Für deren Leistungen haftet sie wie für eigenes Handeln.

Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

14. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, insbesondere bei der Betreuung von Werbe-, Analyse- und Tag-Management-Konten des Auftraggebers, ist der Auftraggeber Verantwortlicher und die Agentur Auftragsverarbeiterin. Die Parteien schließen hierüber einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

Soweit die Zusammenarbeit mit Werbeplattformen eine gemeinsame Verantwortlichkeit begründet, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO.

Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer richten sich nach dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Eine Übermittlung in ein Drittland erfolgt nur auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder geeigneter Garantien, insbesondere der Standardvertragsklauseln.

Nach Abschluss der Verarbeitung gibt die Agentur die personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach dessen Wahl zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Dies gilt unabhängig von offenen Forderungen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass auf seinen Websites eine wirksame Einwilligungsverwaltung betrieben wird und Analyse- sowie Werbe-Tags erst nach erteilter Einwilligung ausgelöst werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen der eigenen Website und der Geschäftsanbahnung ist in der Datenschutzerklärung beschrieben.

15. Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglichen, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschließlich für Vertragszwecke.

Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, die unabhängig entwickelt wurden oder die aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

Die Pflicht gilt für die Dauer des Vertrages und drei Jahre darüber hinaus. Nach Vertragsende werden vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

16. Übergabe nach Vertragsende

Nach Vertragsende überträgt die Agentur dem Auftraggeber auf dessen Anforderung die Inhaberschaft oder den administrativen Zugang zu den für ihn eingerichteten Konten, insbesondere Werbe-, Analyse-, Tag-Management- und Unternehmensprofilkonten, und händigt ihm die für ihn erstellten Arbeitsergebnisse in einem gängigen Format aus.

Voraussetzung hierfür ist der Ausgleich aller fälligen Forderungen. Für personenbezogene Daten gilt Ziffer 14; deren Rückgabe oder Löschung erfolgt unabhängig von offenen Forderungen.

Ein Anspruch auf Herausgabe agentureigener Werkzeuge, Vorlagen, interner Auswertungen oder nicht eigens für den Auftraggeber erstellter Komponenten besteht nicht.

17. Höhere Gewalt und Änderungen bei Plattformen

Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht von der Agentur zu vertretende Änderungen oder Ausfälle bei Plattformen und Dienstleistern Dritter, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, befreien die Agentur für deren Dauer von der Leistungspflicht.

Die Parteien informieren einander unverzüglich und passen die Leistung einvernehmlich an. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Auftrag kündigen.

18. Änderungen dieser AGB

Änderungen dieser AGB für laufende Verträge teilt die Agentur dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit.

Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Auftraggeber ihr zustimmt. Stimmt er nicht zu, gilt der Vertrag unverändert fort; die Agentur kann den Vertrag in diesem Fall zum geplanten Wirksamkeitszeitpunkt ordentlich kündigen.

Für neue Verträge gilt jeweils die bei Vertragsschluss übermittelte Fassung.

19. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Göttingen. Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

20. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang; § 305b BGB bleibt unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.